Cannabislegalisierung – eine erste arbeitsmedizinische Einschätzung

Cannabis ist weltweit immer noch die am häufigsten konsumierte illegale Droge, aber auch der Einsatz von Medizinalcannabis oder als Lebens‑/Nahrungsergänzungsmittel steigt stetig.

Ab dem 1. April soll in Deutschland der Cannabiskonsum für Erwachsene legal werden.

Die Bundesregierung verspricht sich von diesem Gesetz, den Handel und den Schwarzmarkt zu unterbinden. Inwiefern sich diese Hoffnung bewahrheiten wird, bleibt abzuwarten.

Fakt ist, dass trotz Verboten der Konsum von Cannabis gerade bei jungen Menschen ansteigt. Allein in Deutschland haben im Jahr 2021 mehr als vier Millionen Menschen zwischen 18 und 64 Jahren innerhalb der letzten 12 Monate Cannabis konsumiert.

Cannabis, das auf dem Schwarzmarkt gekauft wird, ist häufig mit Gesundheitsrisiken verbunden. Es kann verunreinigt sein und einen unbekannten Tetrahydrocannabinol-Gehalt (THC-Gehalt) enthalten, dessen Wirkstärke Konsumentinnen und Konsumenten nicht abschätzen können.

Wirkung und Nachweis von Cannabis

 Cannabis ist eine der ältesten Nutz- und Heilpflanzen.

 Die Wirkung als Rauschmittel entsteht durch enthaltene Cannabinoide.

Die zwei am häufigsten vorkommenden Wirkstoffe sind Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD)

Cannabisprodukte sind z.B. Marihuana (aus getrocknete Blüten und Blätter), oder Haschisch (aus Cannabisharz)

Cannabis wirkt ähnlich wie Alkohol zentral an verschiedenen Rezeptoren im Gehirn und Körper und zeigt unterschiedliche Wirkungen: schmerzlindernd, angstlösend, entspannend.

Die Hanfpflanze Cannabis sativa enthält mehr als 60 Cannabinoide, von denen das THC als stärkste psychoaktive Substanz eingestuft wird. Im ganzen Körper gibt es Rezeptoren, an denen körpereigene Cannabinoide, aber auch THC andocken. Generell sind die Effekte von Alkohol besser erforscht, bei Cannabis kommt die Schwierigkeit hinzu, dass der THC-Gehalt der Pflanzen höchst unterschiedlich sein kann. Ein sehr hoher THC Gehalt steigert das Risiko, Psychosen zu entwickeln.

Die Rauschwirkung eines Joints  hält ca 2 bis 7h, bei dem Verzehr von Cannabishaltigen Produkten (Cookies) tritt die Wirkung mit Verzögerung auf und hält länger an. Bei häufigem Konsum verlängert sich die Dauer der Rauschwirkung.

Über Labormethoden wie die Gaschromatografie-Massenspektrometrie lassen sich neben dem Konsum an sich sogar die Art und die Häufigkeit bestimmen.

THC kann durch verschiedene Testmethoden nachgewiesen werden: Schweißtest, Urintest, Blut, Haaranalyse.

Wird Cannabis geraucht oder inhaliert, gelangt THC nahezu unmittelbar ins Blut und erreicht innerhalb weniger Minuten seine Höchstkonzentration. Danach fällt diese stark ab und halbiert sich teilweise innerhalb von 45 bis 60 Minuten. Bei gelegentlichem Konsum sind lediglich für rund sechs Stunden Konzentrationen über dem aktuellen Grenzwert im Straßenverkehr von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum (1 ng/ml) zu erwarten. Bei regelmäßigem Konsum wird THC im Gewebe gespeichert, und durch eine langsame Rückverteilung ins Blut kann es Tage dauern, bis dieser Wert unterschritten wird.

Der Nachweis im Urin von THC (unwirksames Abbauprodukt THC-Carbonsäure) ist bei seltenem Konsum ca 1-3 Tage möglich, bei regelmäßigem Konsum bis zu 3 Monaten. Der Nachweis hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Konzentration von THC bei Konsum, Dauer des Konsums, Häufigkeit und Konstitution der Person.

Hinsichtlich des Führens von Fahrzeugen oder Arbeiten an Maschinen sollte zwischen einem gelegentlichen Konsum und dem regelmäßigen Konsum unterschieden werden. Für das Fahren und Führen von Fahrzeugen sollte ein adäquates Trennverhalten zwischen dem Konsum und dem Fahren von Fahrzeugen erkennbar sein und eine Suchtproblematik ausgeschlossen werden. Laut aktueller Rechtsprechung schließt regelmäßiger Konsum und Abhängigkeit die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges aus.

Wichtig ist auch, ob weitere zentral wirksame Substanzen eingenommen werden (Beikonsum)

Jugendgefährdung

Generell sollte man beachten, dass das menschliche Gehirn bis zum 25. LJ in der Entwicklung befindet. Dies bedeutet, dass es besonders vulnerabel auf zentral wirksame Substanzen reagieren kann. Diese Veränderungen können irreversibel sein.

Sowohl Alkohol- als auch Cannabiskonsum im Jugendalter schädigen die Gehirnentwicklung. Das Gehirn sei auch mit 18 Jahren noch nicht ausgereift, sagt der Leiter des Deutschen Zentrums für Suchtfragen des Kindes- und Jugendalters am UKE. Es drohten Minderungen der Intelligenz, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit.

Alkohol ist ein Zellgift, das schnell über die Blutbahn in den gesamten Körper gelangt. Im Gehirn verändert Alkohol die Informationsübertragung, bei größeren Mengen kann es zu einer Alkoholvergiftung kommen.

Dem Epidemiologische Suchtsurvey 2018 zufolge konsumieren 6,7 Millionen Menschen in Deutschland zwischen 18 und 64 Jahren Alkohol in gesundheitlich riskanter Form. Etwa 1,6 Millionen Menschen dieser Altersgruppe gelten als alkoholabhängig.

Suchtpotential:

 Etwa 9% aller Cannabiskonsumenten entwickeln über die Lebenszeit eine Cannabisabhängigkeit.

Diese Rate beträgt 17%, wenn der Cannabiskonsum in der Adoleszenz beginnt und steigt auf 25 – 50 %, wenn Cannabis täglich konsumiert wird.

Medizinisches THC

Vor allem zwei Inhaltsstoffe von medizinischem Cannabis sind für die Wirkung verantwortlich: Tetrahydrocannabinol (THC), auch bekannt als Dronabinol, und Cannabidiol (CBD). THC kann aktivieren, stimmungsaufhellend und körperlich mobilisierend wirken, zudem kann es Brechreiz dämpfen. CBD hingegen wirkt unter anderem angstlösend und entzündungshemmend.

Bei welchen Krankheiten wird medizinisches Cannabis eingesetzt?

Im Moment wird medizinisches Cannabis vor allem bei chronischen Schmerzen, multipler Sklerose, Krebserkrankungen und Spastiken verordnet.

Inwiefern ein Mitarbeiter /eine Mitarbeiterin unter einer THC Therapie seiner/ihrer Tätigkeit nachgehen kann, sollte individuell nach eingehender Untersuchung und Beratung beurteilt werden. Hierzu sollten Sie Ihren Arbeitsmediziner/Ihre Arbeitsmedizinerin konsultieren.

DGUV Vorschrift 1 dient zur Orientierung

Als Orientierung und Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen dient die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Darin heißt es auch, dass sich Versicherte durch Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden könnten.

Seitens der Bgen gibt es folgende Empfehlungen, welche unabhängig von einer Legalisierung beachtet werden sollten:

Verankern Sie transparente und klare Regelungen zum Verbot von Arbeiten unter Alkohol- oder Drogenkonsum oder -einfluß in einer Betriebsvereinbarung. Das ist im Interesse aller Beteiligten und gibt Unternehmen und Beschäftigten Sicherheit.

Binden Sie bei Vereinbarungen, die das Thema Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz betreffen, falls vorhanden, frühzeitig den Betriebsrat ein. Dieser vertritt auch ob seiner Mitbestimmungspflicht die Interessen der Beschäftigten.

 In Unternehmen ohne Personalvertretung vereinbaren Unternehmerinnen, Unternehmer und Beschäftigte dies schriftlich, z.B. als Bestandteil des Arbeitsvertrages. Eine vernünftige Gefährdungsbeurteilung, die auch dieses Themenfeld mit behandelt, ist auch in diesem Fall sehr hilfreich und eine gute Orientierung

Vereinbaren Sie schriftlich, dass Mitarbeitende sich verpflichten, nüchtern und clean, sprich ohne Alkohol- und Drogeneinwirkung, zur Arbeit zu kommen und ihre Tätigkeit aufnehmen und bis zum Arbeitsende nüchtern bleiben, auch während der Arbeitszeit keinen Alkohol, keine Drogen zu sich zu nehmen. Machen Sie auch klar, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen, wenn man sich nicht daran hält

Sprechen Sie ein absolutes Alkohol- oder Drogenverbot im Betrieb und am Arbeitsplatz aus!

Berücksichtigen Sie für den Fall der Fälle die Durchführung eines Drogen- oder Alkoholtests.

Überlegen Sie für offizielle Feierlichkeiten das Vorgehen. Regeln Sie, zum Beispiel wie die Beschäftigten nach Hause kommen und wie interveniert wird, wenn jemand über die Stränge schlägt etc.

Grundsätzlich gilt: Scheuen Sie sich nicht, Alkohol- oder Drogenkonsum zu thematisieren. Die Pflicht aller Verantwortlichen im Unternehmen ist es, nicht wegzuschauen. Weder ist Alkohol- und Drogenkonsum zu verharmlosen, noch zu tabuisieren.

Auch wenn sich der Fokus gerade auf Cannabis richtet, sollte generell eine Sensibilisierung gegen- über riskantem Konsumverhalten von zentral wirksamen Stoffgruppen erfolgen.

Weitere Informationen zum Thema Sucht, Betriebsvereinbarung, Stufenplan finden Sie im Medienservice der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie bei der DHS.

https://www.sucht-am-arbeitsplatz.de/intervention/der-stufenplan

https://www.dhs.de/fileadmin/user_upload/pdf/Broschueren/Suchtprobleme_am_Arbeitsplatz.pdf

https://www.dhs.de/infomaterial

https://www.dguv.de/medien/inhalt/mediencenter/pm/pressearchiv/2023/4_quartal/dguv_positionspapier_cannabis.pdf

Bei weiteren Fragen steht das Team des BAZ-BL Ihnen zu Verfügung.

(Quellen: https://www.bghw.de/e-magazin/cannabis-legalisierung-und-nebenwirkungen

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/tipps-fuer-verbraucher/cannabis-legalisierung-2213640

https://www.dguv.de/medien/inhalt/mediencenter/pm/pressearchiv/2023/4_quartal/dguv_positionspapier_cannabis.pdf

https://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsJ/Focus/JoHM_03_2020_HBSC_Substanzkonsum.pdf?__blob=publicationFile

https://www.hk-recht.de/arbeitsrecht-fuer-arbeitgeber/cannabis-am-arbeitsplatz/

https://link.springer.com/article/10.1007/s00194-022-005606

https://www.apotheken-umschau.de/news/was-ist-schaedlicher-alkohol-oder-cannabis-834325.html

Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie e.V. (DG-Sucht) (2015). Stellungnahme nach Vorstandsbeschluss vom 09.07.2015 zur Legalisierungsdebatte des nichtmedizinischen Cannabiskonsums, DG-Sucht. Abrufbar unter https://www.dgsucht.de/fileadmin/user_upload/pdf/stellungnahmen/Stellungnahme_Legalisierungsdebatte_Cannabis_DG-Sucht.pdf; Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN). (2015). Positionspapier vom 07. Dezember 2015

https://www.apotheken-umschau.de/medikamente/heilpflanzen/was-sie-ueber-medizinisches-cannabis-wissen-sollten-986613.html

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