Mit Babybauch am Arbeitsplatz: Wichtige Informationen zum Mutterschutz im Unternehmen

Der Babybauch ist ein wunderbares Zeichen des Lebens – und gleichzeitig eine Zeit, in der sowohl Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen als auch Arbeitnehmerinnen gut informiert sein sollten. Seit der Novellierung des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2018 gibt es klare gesetzliche Rahmenbedingungen, die für alle schwangeren und stillenden Frauen in Deutschland gelten. Egal, ob die schwangere oder stillende Frau in einem Beschäftigungsverhältnis steht, eine betriebliche Ausbildung macht, studiert oder als Schülerin tätig ist – der Mutterschutz greift!

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Warum ist das wichtig?
Für Unternehmen ist es entscheidend, die gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und einzuhalten. So wird nicht nur die Gesundheit der schwangeren Mitarbeiterinnen und ihrer ungeborenen Kinder gewährleistet, sondern auch rechtlichen Konsequenzen und hohen Strafgeldern vorgebeugt. Zu beachten ist, dass der Mutterschutz im Betrieb nicht erst mit der Bekanntgabe einer Schwangerschaft beginnt. Schon im Rahmen der allge-meinen Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet die Arbeitsplätze auch hinsichtlich mutterschutzrechtlicher Aspekte zu überprüfen. Diese Beurteilung ermöglicht es, unverantwortbare Gefährdungen und unzulässige Tätigkeiten zu erkennen und mögliche Schutzmaßnahmen festzulegen. Mustergefährdungsbeurteilungen von Behörden oder Verbänden, wie beispielsweise dem Verband der deutschen Betriebs- und Werksärzte e.V. können dabei als wertvolle Orientierungshilfe dienen.

Was tun, wenn eine Schwangerschaft mitgeteilt wird?
Teilt eine Frau Ihre Schwangerschaft am Arbeitsplatz mit, so müssen zwei Dinge vorrangig beachtet werden. Zum einen muss die Schwangerschaft an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Diese Meldung ist auch online möglich. Ein Versäumnis kann mit hohen Bußgeldern bestraft werden.
Zum anderen müssen der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gemeinsam mit der Schwangeren die individuelle anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellen. Werden in diesem Rahmen Gefährdungen oder unzulässige Tätigkeiten detektiert, so müssen diese durch geeignete Schutzmaßnahmen behoben werden. Ist eine solche Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht möglich, muss geprüft werden, ob durch eine innerbetriebliche Umsetzung ein anderer mutterschutzkonformer Arbeitsplatz bereitgestellt werden kann. In den Fällen, in denen keine Umgestaltung oder Umsetzung möglich ist, kann es notwendig sein, die Schwangere im Rahmen eines betrieblichen Beschäftigungsverbots durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin freizustellen.

Ärztliches Beschäftigungsverbot
Sollten bei der Schwangeren individuelle medizinische Gründe vorliegen, auf Grund dessen eine Weiterbeschäftigung ein gesundheitliches Risiko darstellt, kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Hierbei sind in der Regel der behandelnde Frauenarzt oder die behandelnde Frauenärztin die Ansprechpartner.

Lohnfortzahlung und individuelle Lösungen
In beiden Fällen des Beschäftigungsverbots erhält die Schwangere weiterhin ihren vollen Lohn durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin. Dieser erhält über das Umlageverfahren 2 der Krankenkassen den 100-prozentigen Lohnausgleich.
Der Mutterschutz lässt hier aber auch individuelle Lösungen zu. Wenn z.B. eine mutterschutzkonforme Beschäftigung nur über 4 Stunden/Tag und nicht über die vertraglich vereinbarten 8 Stunden/Tag möglich ist, kann ein teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Arbeitszeiten in der Schwangerschaft
In Hinblick auf die Arbeitszeiten von schwangeren Frauen sind im Mutterschutzgesetz klare Regeln festgelegt. So dürfen schwangere Frauen in der Regel nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag arbeiten, müssen eine ausreichend Mindestruhezeit von 11 Stunden einhalten, sollten nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten und dürfen nicht an Nachtschichten in der Zeit von 20 Uhr – 6 Uhr teilnehmen. Ausnahmeregelungen sind im Einzelfall in Absprache mit der jeweiligen Aufsichtsbehörde möglich. Insbesondere für eine Ausübung der Arbeit zwischen 20Uhr -22 Uhr und die Sonn- und Feiertagsarbeit sind mit der Novellierung des Mutterschutzgesetztes 2018 vereinfachte Genehmigungsverfahren etabliert. In der Regel muss dazu ein ärztliches Unbedenklichkeitsattest vorliegen, die Frau sich ausdrücklich einverstanden zeigen und ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Unterstützung durch den Betriebsarzt
Bei Fragen rund um das Thema Mutterschutz steht der Betriebsarzt/die Betriebsärztin sowohl Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen als auch den schwangeren Mitarbeiterinnen beratend zur Seite. Besonders bei Arbeitsplätzen mit Infektionsgefahr ist es ratsam, die Schwangere in der betriebsmedizinischen Sprechstunde vorzustellen. Hier können präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten besprochen und der individuelle Immunstatus ermittelt werden. Neben einem Blick in den Impfausweis kann dazu im Einzelfall auch eine Blutentnahme zur Bestimmung von Antikörpern gegen bestimmte Infektionserreger erforderlich sein.

Weitere Informationen
Ein anschauliches Schema zum Ablauf der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung bei Vorliegen einer unverantwortbaren Gefährdung findet sich in dem Anhang der Regel MuSchR 10.1.01 des Mutterschutzausschusses.

Quelle: BMFSFJ – Ausschuss für Mutterschutz – Regeln – Gefährdungsbeurteilung – Anhang (MuSchR 10.1.01)

Ausführliche Informationen rund um das Thema Mutterschutz finden sich auch in den Leitfäden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder den Arbeitsergebnissen des Ausschusses für Mutterschutz. Entsprechende Links finden sich im Quellenverzeichnis.

Quellen:

BMFSFJ – Leitfaden zum Mutterschutz – Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Stand 01/2024, 2.Auflage 
Link: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz-121860

BMFSFJ – Leitfaden zum Mutterschutz – Informationen für Schwangere und Stillende, Stand 01/2024, 19. Auflage
Link:  https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz-73756

BMFSFJ – Ausschuss für Mutterschutz – Regeln
Link: https://www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de/fileadmin/content/Dokumente/MuSchR_10.1.01_Gefaehrdungsbeurteilung_.pdf Mustergefährdungsbeurteilung Mutterschutz des Verbandes deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V.
Link:
www.vdbw.de/fileadmin/user_upload/24-04-11_RS_10_Anlage2_Mustergefaehrdungsbeurteilung.pdf

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