Gut zu Fuß – mit Sicherheitsschuhen bei der Arbeit

Informationen zu Schutzschuhen und orthopädischem Fußschutz
(wie z.B. Sohlenerhöhung, Einlagen im Schutzschuh) (Teil 2)

Oft ist es notwendig, eine orthopädische Versorgung mit Fußschutz zu ermöglichen.
Wenn sowohl Fußschutz als auch orthopädische Versorgung gewährleistet sein sollen, ist eine Baumusterprüfung für die Schuhe, die beides kombinieren, notwendig. Die Anpassung oder Anfertigung von orthopädischem Fußschutz ist meist mit höheren Kosten verbunden.

Besteht für Versicherte das Erfordernis von orthopädischem Fußschutz, treten viele Fragen auf. Sie reichen von den anzuwendenden Rechtsgrundlagen und der technischen und rechtlichen Konformität über die Möglichkeiten der orthopädischen Versorgung bis hin zur Kostenregelung.

Bei orthopädischem Fußschutz ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich

  • um die handwerkliche Herstellung eines neuen Schuhes (Einzelanfertigung auf Grundlage eines individuellen Leidens) oder
  • um die individuelle orthopädische Änderung (Zurichtung) eines industriell gefertigten Schuhes handelt.

Bei der Auswahl des geeigneten orthopädischen Fußschutzes sind auf der Grundlage der medizinischen Erfordernisse selbstverständlich auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Denn nicht jede Sohlenerhöhung oder orthopädische Einlage erfordert die Anfertigung orthopädischer Maßschuhe.

Für jeden orthopädischen Fußschutz muss gemäß EU-Verordnung 2016/425 grundsätzlich eine EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen. Schuh und orthopädische Einlage müssen in Kombination die Baumusterprüfung positiv durchlaufen. Die sicherheitstechnisch relevanten Prüfungen erfolgen dabei grundsätzlich am/im verbauten Schuh. Nur auf dieser Grundlage kön-nen die Schuhe, die gemäß der Fertigungsanleitung zugerichtet oder gefertigt wurden, mit dem CE-Zeichen vor dem Inverkehrbringen gekennzeichnet werden.

Hierfür wurde ein 3-Stufen-Modell entwickelt

  • Stufe I – Industriell gefertigter Schuh mit individueller orthopädischer Einlagenversorgung und/oder orthopädischer Zurichtung
  • Stufe II – Industrielle Fertigungsweise/Bausätze für orthopädische Maßschuhe
  • Stufe III – Orthopädische Maßschuhe in handwerklicher Fertigung

Wichtig zu beachten:

  • Es dürfen keine Anpassungen/Veränderungen vorgenommen ohne weiteres an Sicherheitsschuhen vorgenommen werden; das Ersetzen oder Austauschen von Einlegesohlen oder orthopädischen Ein-lagen ist nur zulässig, wenn der Hersteller dies ausdrücklich gestattet.
  • In der Regel gibt es keine orthopädischen Einlagen, die rechtskonform in jedem x-beliebigen Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuh eingebaut werden können.
  • Sollte orthopädischer Fußschutz erforderlich sein, gibt es speziell zertifizierte und gekennzeichnete Modelle, die für eine orthopädische Einlagenversorgung geeignet oder durch orthopädische Zurichtungen veränderbar sind.

Wer darf Veränderungen am Sicherheitsschuh vornehmen?

Für jeden orthopädischen Fußschutz muss eine EU-Baumusterprüfbescheinigung und eine EU-Konformitätsbewertung vorliegen. Nur auf dieser Grundlage können die Schuhe, die gemäß der Fertigungsanleitung zugerichtet oder gefertigt wurden, vor dem Inverkehrbringen mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet werden.

Der wesentliche Grund hierfür ist, dass durch Veränderungen am Schuh sich sicherheitstechnische Kriterien des Schuhs negativ verändern können. Hier sind beispielhaft zu nennen:
A) bei Orthopädischen Einlagen

  • Antistatik
  • Reduzierung der Rest-Höhe im Zehenkappenbereich
  • Energieaufnahme im Fersenbereich

Schuh und orthopädische Einlage müssen in Kombination die Baumusterprüfung positiv durch-laufen. Die sicherheitstechnisch relevanten Prüfungen erfolgen grundsätzlich am/im verbauten Schuh. Wenn also Einlagenrohlinge in einer orthopädischen Einlage mit einem bestimmten Sicherheitsschuh verbaut werden sollen, dann muss dieses Gesamtprodukt geprüft und zertifiziert sein. Dies ist unabhängig von der späteren individuellen orthopädischen Anpassung an den Träger bzw. die Trägerin.

Es sind derzeit keine orthopädischen Einlagen bekannt, die rechtskonform in jedem beliebigen Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuh eingebaut werden können.

B) bei Sohlenerhöhung

  • Trennkraft (Sohle kann sich im Klebebereich ablösen)
  • Rutschhemmung
  • Energieaufnahme im Fersenbereich
  • Kraftstoffbeständigkeit
  • Antistatik
    Sollten im Rahmen der Herstellung und Anpassung Veränderungen am Schuh erfolgen, die z. B. nicht den geprüften Materialien, dem Aufbau bzw. der Fertigungsanleitung entsprechen, hat der Hersteller diese Veränderungen der Zertifizierungsstelle anzuzeigen. Sie entscheidet dann, ob Nachprüfungen erforderlich sind oder gar eine Neuzertifizierung notwendig ist

Orthopädische Einlagen in Sicherheitsschuhen:

Lose orthopädische Einlagen dürfen nicht ohne weiteres in Sicherheitsschuhen getragen werden. Die Verwendung anderer als die vom Schuhhersteller angebotenen Schuheinlagen ist unzulässig, weil der Schuh gegenüber dem geprüften Baumuster verändert wird.

Wenn eine Einlage in den Sicherheitsschuh gelegt wird, zählen dies zur Persönlichen Schutzausrüstung und liegen im Aufgabenbereich des Arbeitgebers, Die Einlagen sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse und die Kosten werden in der Regel von der KV nicht übernommen.

Mehrere Schuhhersteller (z.B. Firma Atlas, Uve; Auflistung von Herstellern siehe weiter unten: Datenbanken Orthopädischer Fußschutz) bieten zertifizierte Schuhe zusammen mit entsprechenden Einlagen an, die orthopädisch individuell anzupassen sind. Der Mitarbeiter erhält über einen Einzelhändler ein Schuhmodell mit erforderlicher Schutzschuhklasse, das nach der DGUV-Regel 112-191 zertifiziert sein muss.

Der Mitarbeiter sucht mit dem Schuhmodel und seiner bekannten Einlagenverordnung (letzte Einlageverordnung seines Orthopäden) seinen Orthopädieschuhmacher auf, der entsprechend Fertigungsanweisung des Herstellers den Schuh aufbaut bzw. anpasst.

Die Firma Mergel & Sohn (Einlagenmanufaktur, Langenfeld) vertreibt z.B. Sicherheitsschuhe der Firma Uvex mit „Blanko-Einlagen“ und darf auch direkt die Einlagen individuell anpassen. (S. Link)

https://www.bing.com/ck/a?!&&p=535b57f4ad8556a0JmltdHM9MTY5ODI3ODQwMCZpZ3VpZD0yNjc5MWRhOS05MTg4LTY0MzYtMzQ2NC0wZmM5OTAyMjY1NTMmaW5zaWQ9NTI3Ng&ptn=3&ver=2&hsh=3&fclid=26791da9-9188-6436-3464-0fc990226553&psq=Einlagen+sicheerheitschuhe+solingen&u=a1aHR0cHM6Ly93d3cuZWlubGFnZW5tYW51ZmFrdHVyLW1lcmdlbC5kZS8&ntb=1

Durch die Einlagen entstehen dem Arbeitgeber Mehrkosten gegenüber Beschäftigten ohne entsprechende Einlagen. Die entstehenden Mehrkosten können auf Antrag von verschiedenen Kostenstellen übernommen werden. (S. weiter unten)

Regelungen zur Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz

Allgemeines

Für die Versorgung mit geeigneten und individuell angepassten Sicherheitsschuhen, Schutzschuhen oder Berufsschuhen, die den allgemeinen ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen entsprechen, ist aufgrund der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften immer Ihr Arbeitgeber zuständig.

Wenn Orthopädischer Fußschutz individuell angepasst werden muss, entstehen z. B. gegenüber üblichen Sicherheitsschuhen erhöhte Kosten, die vom Unternehmen nicht allein übernommen werden müssen. Nur dann, wenn aufgrund von Erkrankung oder Behinderung der Fußschutz, den der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, individuell angepasst werden muss (zum Beispiel durch Einlagen, Zurichtung oder orthopädische Maßanfertigung), können die Kosten dafür von anderen Stellen übernommen werden.

Wichtig ist, dass die zu versorgende Person bei der betrieblichen Tätigkeit auf das Tragen von Fußschutz angewiesen ist. Dies belegt das Unternehmen durch eine entsprechende Notwendigkeitsbescheinigung, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung basiert. (Deutsche Rentenversicherung Vordruck G0134 – Notwendigkeitsbescheinigung des Arbeitgebers zum Tragen von Fußschutz oder von Arbeitsschuhen; DGUV Vordrucknummer U 9900)

In der Regel werden Mehrkosten über die deutsche Rentenversicherung mit einem Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Die entsprechenden Vordrucke G100 und G130 sind von der betroffenen Mitarbeiterin auszufüllen und an die Deutsche Rentenversicherung zu senden. Ein Antrag auf Folgeversorgung oder Wechselversorgung für die orthopädische Ausstattung von Fußschutz wird mit Vordruck G 135 gestellt.

Der Arbeitgeber muss eine Notwendigkeitsbescheinigung zum Tragen von Schutzschuhen ausfüllen (Vordruck G 134).

Sind noch keine 15 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt worden, kann die Agentur für Arbeit die Mehrkosten auf Antrag übernehmen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Traeger/RheinlandPfalz/_pdf/G4220-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Art und Höhe der Förderung

Sind die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Übernahme der Kosten für Einlagen in Sicherheitsschuhen, Schutzschuhen oder Berufsschuhen in voller Höhe möglich.

Die Kosten für den passenden baumustergeprüften Schuh können dagegen grundsätzlich nicht übernommen werden, da der Schuh als Teil der persönlichen Schutzausrüstung von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden muss.

(Aus diesem Grund wird in der Regel von den Gesamtkosten immer der Betrag abgezogen, den der Arbeitgeber für ergonomische Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe oder Berufsschuhe ohne orthopädische Ausstattung zu tragen hat. Dieser Anteil beträgt 40 EUR pro Schuh (80 EUR pro Paar).)

Darüber hinaus können auch Kosten für die Zurichtung oder die Reparatur orthopädischer Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe oder Berufsschuhe übernommen werden. Dies bezieht sich immer nur auf den orthopädischen Anteil am Schuh, soweit keine Verpflichtung Ihres Arbeitgebers besteht, die Kosten ebenfalls zu übernehmen.

Wurden die orthopädischen Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe oder Berufsschuhe bereits vor der Antragstellung beschafft, ist eine Kostenübernahme nicht möglich. Gleiches gilt für die Zurichtung oder die Beschaffung von Einlagen. Dauert das Beschäftigungsverhältnis maximal nur 6 Monate und wird es nicht verlängert, ist eine Kostenübernahme nicht möglich.

Unter folgenden Links können weitere Informationen abgerufen werden:

In der nachfolgenden Übersicht (Tabelle 1) finden Sie weitere in Frage kommenden Träger, Voraussetzungen zur Kostenübernahme und die jeweils gültigen Rechtsgrundlagen der Kostenträger.

Datenbank Orthopädischer Fußschutz (Stand: Januar 2024; Fachbereich Persönliche Schutzausrüstung; DGUV)

Anhängend bekannte Herstellende, die baumustergeprüftem orthopädischem Fußschutz in den jeweiligen Stufen anbieten. Die jeweilige Stufenlistung haben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Informationen zu den jeweiligen Schuhmodellen können bei den genannten Unternehmen eingeholt werden. Insofern ist ausschließlich das Unternehmen für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben zu seinen Produkten verantwortlich.

Grundlage für die weitere Aufnahme in die Listen der Stufen I – III ist eine eigenverantwortliche Selbstauskunft des Herstellers mit Beleg der jeweiligen EU-Baumusterprüfbescheinigungen.

Der überwiegende Teil der gelisteten orthopädischen Schuhe sind der Klassifizierungsart I zuzuordnen.

Orthopädischer Fußschutz der Klassifizierungsart II (z.B. Gummistiefel, PU-Stiefel) haben MANDER-MALMS Schuhtechnik GmbH, 34281 Gudensberg und Neskrid 4Allfeet BV, NL-5121 ML Rijen laut Kenntnis des Sachgebietes im Produktportfolio.

Die Unternehmen sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die aktuellen Kontaktdaten können über das Internet recherchiert werden.

Stufe I – Industriell gefertigter Schuh mit individueller orthopädischer Einlagenversorgung und/oder orthopädischer Zurichtung

Orthopädische Einlagenversorgung

  • ABEBA, 66386 St. Ingbert
  • Baak GmbH & Co. KG, 47638 Straelen
  • BATA, Industrials, NL-5684 ZC Best
  • BAUERFEIND AG, 07937 Zeulenroda-Triebes
  • BIG Arbeitsschutz GmbH, 21244 Buchholz
  • ELTEN, 47589 Uedem
  • GREEN COMFORT MEDICAL, 38667 Bad Harzburg
  • HAIX-SCHUHE GmbH, 84048 Mainburg
  • HARTMANN, 35684 Dillenburg-Frohnhausen
  • LEMAITRE Deutschland GmbH, 33415 Verl
  • LUPRIFLEX, L. Priebs GmbH & Co. KG, 45721 Haltern am See
  • MANDER-MALMS Schuhtechnik GmbH, 34281 Gudensberg
  • Neskrid 4Allfeet BV, NL-5121 ML Rijen
  • OrthoTech GmbH, 82131 Gauting-Stockdorf
  • OTTER SCHUTZ GmbH, 45479 Mülheim / Ruhr
  • SCHEIN Orthopädie Service KG, 42897 Remscheid
  • SCHÜRR-SCHUHVERTRIEB GmbH, 37235 Hessisch Lichtenau
  • SEIDL Orthopädie-Schuhtechnik, 93047 Regensburg
  • SPRINGER AKTIV AG, 13047 Berlin
  • STABILIUS SAFETY GmbH, 86720 Nördlingen
  • STEITZ SECURA, 67292 Kirchheimbolanden
  • THANNER, 89420 Höchstädt
  • UVEX, 90766 Fürth

Orthopädische Zurichtung, z.B. Schuherhöhung bis zu 3 cm, Sohlenranderhöhungen innen/außen; Zehenkappenvergrößerung

  • Baak GmbH & Co. KG, 47638 Straelen
  • BATA, Industrials, NL-5684 ZC Best
  • ELTEN, 47589 Uedem
  • HAIX-SCHUHE GmbH, 84048 Mainburg
  • OrthoTech GmbH, 82131 Gauting-Stockdorf
  • Secosol Schuhfinder
  • SOLOR, 66954 Pirmasens
  • STABILIUS SAFETY GmbH, 86720 Nördlingen
  • STEITZ SECURA, 67292 Kirchheimbolanden
  • THANNER, 89420 Höchstädt
  • UVEX, 90766 Fürth

Stufe II – Industrielle Fertigungsweise/Bausätze für orthopädische Maßschuhe

  • BATA, Industrials, NL-5684 ZC Best
  • Neskrid 4Allfeet BV, NL-5121 ML Rijen
  • SOLOR, 66954 Pirmasens
  • THANNER, 89420 Höchstädt

Stufe III – Orthopädische Maßschuhe in handwerklicher Fertigung

  • Gesundheitshandwerk Orthopädietechnik (Go GmbH) 23843 Bad Oldeslohe
  • SOLOR, 66954 Pirmasens
  • THANNER, 89420 Höchstädt
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