Bildschirmarbeitsplatzbrille – nur „nice to have“ oder echte PSA?

Die Dateninformationsverarbeitung hat sich gewandelt, vielerorts wird das papierlose Büro angestrebt. Dies bedeutet für die Mitarbeitenden eine Zunahme an Bildschirmtätigkeit und damit einer hohen Beanspruchung ihrer Sehkraft.

Häufig fallen in diesem Zusammenhang Beschwerden auf, trockene Augen, Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, unscharfes Sehen am Monitor.

Diese können zum einen auf einer Sehschwäche beruhen, die das Universalsehen betrifft, also das Sehen für Ferne und Nähe oder, vorausgesetzt das Universalsehen entspricht den Anforderungen, auf einer Sehschwäche, die im erweiterten Nahbereich auftritt.

Zum Beispiel kann es bei Gleitsichtbrillenträgern zu einer Fehlhaltung der Halswirbelsäule kommen, da die Gleitsichtbrille zwar sehr gut für die Fern- und Nahsicht ausreicht, in der Mitteldistanz jedoch nicht ausreichend ist. Dies führt zu Ausweichbewegungen, die die Halswirbelsäule belasten.

Diese Ausgleichbewegungen können durch eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzgleitsichtbrille vermieden werden, da hier die Sicht auf die Mitteldistanz besser korrigiert wird.

Hier zeigt sich auch ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Universalgleitsichtbrille und einer Bildschirmarbeitsplatzgleitsichtbrille. Mit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille darf man nicht am Straßenverkehr teilnehmen, da hier die Fernsicht nicht ausreichend korrigiert wird.

Die Definition und Verordnung von speziellen Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmarbeitsbrille) führen in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen.

Grundsätzlich trägt die am Bildschirm arbeitende Person dieselbe Brille wie im alltäglichen Leben (Universalbrille), wenn eine Korrektion von Brechungsfehlern erforderlich ist, also eine Kurz- und/ oder Weitsichtigkeit vorliegt. Auch sind reine Lesebrillen Universalbrillen.

Bildschirmarbeitsplatzbrillen sind Brillen mit Gläsern für den erweiterten Nahbereich, die speziell auf die Bildschirmarbeit abgestimmt sind.

Betroffene Personen benötigen diese meist zusätzliche Sehhilfe für die Arbeit vor einem Monitor, wenn die privat verwendete Korrektur in Form von Brille oder Kontaktlinsen kein deutliches Sehen am Arbeitsplatz ermöglicht oder Beschwerden auftreten.

Vom Gesetzgeber ist vorgegeben, dass das sogenannte Universalsehen, das bedeutet das Sehen in der Ferne und in der Nähe, privat von jedem Arbeitnehmer auszugleichen ist. Dies kann je nach Bedarf durch eine Fernbrille, eine Lesebrille oder eine Gleitsichtbrille erfolgen.

Erst wenn diese Sehhilfen nicht mehr ausreichen, um am PC-Monitor problemlos zu arbeiten, ist der Arbeitgeber verpflichtet eine spezielle Sehhilfe zu Verfügung zu stellen (und auch zu bezahlen). Dies ist sowohl im Arbeitsschutzgesetz §3 als auch in der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung seitens der Gesetzgebung festgelegt worden.

Das Arbeitsschutzgesetz besagt in § 3 Abschnitt 1:

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“

Dazu besagt der dritte Abschnitt des Paragraphen, dass die Kosten für Maßnahmen dieser Art nicht den Arbeitnehmern auferlegt werden dürfen. Da der Schutz des Augenlichtes unter den Aspekt des Arbeitsschutzes fällt, sind Arbeitgeber auch ohne die ehemals entscheidende Bildschirmarbeitsverordnung verpflichtet, bei Gesundheitsgefahr Maßnahmen zu ergreifen und dabei selbst aufkommende Kosten zu übernehmen.

Zusätzlich definiert die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) die Untersuchungsanlässe. Dort wird die Verpflichtung zur Angebotsvorsorge durch den Arbeitgeber festgelegt

In Teil 4 des Anhangs dieser finden sich nämlich klare Vorschriften in Bezug auf Angebotsvorsorge bei Beschäftigung an Bildschirmgeräten. Diese enthält mitunter eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, die bei Bedarf angeboten werden muss.

Um die Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille festzustellen, sollte ein Sehtest bei Ihrem Betriebsarzt mit allen Sehhilfen durchgeführt werden.

Es empfiehlt sich folgendes Ablaufschema:

Dabei wird überprüft, ob Ihre Universalbrille den allgemeinen Anforderungen genügt.

Ist dies der Fall stellt der Betriebsarzt nach Anamnese und Beratung und unter Berücksichtigung der Sehtestergebnisse die Indikation für eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille.

Welcher Art die Bildschirmbrille ist, wird im Gespräch aufgrund der Tätigkeiten geklärt. Auch wird hier der Optiker beraten.

Was bringen Filter?

LED-Bildschirme sind heutzutage allgegenwärtig: Viele Menschen sitzen bei ihrer Arbeit den ganzen Tag vor einem Computer. Und auch in der Freizeit starren sie gebannt auf den Bildschirm von Smartphones, Laptops und Tablets. Das ermüdet die Augen.

Von Brillenherstellern werden auch weitere Gesundheitsschädigungen genannt: Netzhautschädigungen und Schlafstörungen.

Schuld daran sei der Anteil an energiereichem blauem Licht, der von den digitalen Bildschirmen ausgesendet wird. Und Brillenhersteller warten auch gleich mit einer Lösung auf: Brillen mit Blaulichtfilter.

Zwar bekommen Nutzer durch das künstliche Licht der digitalen Bildschirme eine zusätzliche Dosis an Blaulicht ab. Doch im Normalfall macht das nur einen Bruchteil dessen aus, was über natürliches Tageslicht in die Augen dringt. Insofern ist eine schädliche Wirkung wissenschaftlich umstritten.

Grundsätzlich ist es zwar eine Belastung für die Augen, wenn man viel Zeit vor dem Bildschirm verbringt. Das liegt aber nicht am blauen Licht. Das Starren auf Displays sorgt vielmehr dafür, dass man weniger blinzelt und die Augen dadurch austrocknen.

Um der Ermüdung der Augen etwa bei der Bildschirmarbeit vorzubeugen, sollte man daher immer wieder zwischendurch blinzeln und die Augen immer mal wieder aus dem Fenster in die Ferne richten. Das entlastet die Augen. Außerdem sollte man einen guten Bildschirm sowie den richtigen Abstand zum Bildschirm haben. Besonders wenn man bereits leseweitsichtig ist, sollte man auf die richtige Brille mit der richtigen Stärke achten. Hier ist auch von sogenannten Discounterbrillen abzuraten. Diese können nicht eine durch den Optiker angepasste Brille ersetzen.

In der Regel ist ein entspiegeltes, gehärtetes Kunststoffglas ausreichend. Spezielle Filter sind nicht erforderlich, zumal ein PC -Monitor auch über die Regulation eines Blaulichtfilters verfügt.

In der Praxis bewährt haben sich sogenannte Rahmenverträge für Unternehmen mit Optikern, da diese kostengünstige Angebote für Unternehmen bieten.

Ist eine generelle Pauschale zulässig?

Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die feste Pauschalen für Brillen festlegen und die nötige Zuzahlung für den Mitarbeiter nicht an einen Zusatznutzen binden, sind unzulässig.

Die Bildschirmarbeitsplatz-Brille ist ein Arbeitsmittel, gehört dem Arbeitgeber und ist nicht für den Privatgebrauch gedacht, es sei denn, es werden andere Bedingungen zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.

Zusatznutzen: Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers an der Bildschirmbrille?

Dem Arbeitnehmer muss es freigestellt sein, ob er sich für eine Brille entscheidet, die einen Zusatznutzen für ihn hat oder die nur die Eigenschaften aufweist, die für die Arbeitsaufgabe und die individuellen Gegebenheiten benötigt werden.

Bei Fragen stehen wir als Ansprechpartner zu Verfügung.

Quellen:

DGUV Information 250-008

https://www.arbeitsrechte.de/bildschirmarbeitsplatzbrille/

https://www.haufe.de/arbeitsschutz/gesundheit-umwelt/bildschirmbrille-fragen-und-antworten_94_462578.html

https://www.apotheken-umschau.de/krankheiten-symptome/augenkrankheiten/was-bringen-blaulichtfilter-in-brillen-1003507.html

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